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Den Juristen wird oft nachgesagt, sie hätten ihre „eigene” Sprache. Dies trifft teilweise auch zu. Jedenfalls wenn ein Jurist die so genannte „Wortlautauslegung“ vornimmt (oder sich an der Bedeutung einzelner Worte in einem Gespräch festhält um hierdurch seine Argumentation zu stützen) kommt es schnell zu Missverständnissen. Dies beruht nicht zuletzt darauf, dass Juristen dazu neigen, „am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften” (entgegen § 133 BGB).
Tatsächlich werden im juristischen Sprachgebrauch einzelnen Worten andere Bedeutungen zugemessen, als dies in der Umgangssprache von „Nicht-Juristen“ geschieht. Eines der am weitest verbreitetsten Beispiele hierfür ist – wohl wegen der Anschaulichkeit – das Wort „Besitzer“. Während im Allgemeinen als „Besitzer“ einer Sache derjenige angesehen wird, „dem sie gehört“, ist eben diese Person tatsächlich (nach „dem Recht“) der Eigentümer der Sache. Der Besitzer im juristischen Sinne ist derjenige, der die „tatsächliche Gewalt über die Sache“ (§ 854 Abs. 1 BGB) hat. Gemeint ist also derjenige, der die Sache in den Händen hält.
Um nun in „das Recht“ einsteigen zu können, müssen zunächst einige Fragen beantwortet werden.
Was ist „das Recht“? Warum gibt es „das Recht“? In welchem Rechtssystem leben wir? Welche Rechtskategorien gibt es? (... zur Einführung ...)
Dies sind nur einige der Grundlagen, deren Kenntnis zum Verständnis der Inhalte dieser Seite nötig sind.
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